Händlerschilder (U-Schilder) : Wer darf damit fahren und für welche Fahrten?

Wer oft im Strassenverkehr unterwegs ist, kommt an ihnen fast nicht vorbei – Nummernschilder mit einem U am Schluss.
Im Volksmund oft U-Schild oder Garagennummer genannt ist die offizielle Bezeichnung Händlerschild.  Aber wer darf eigentlich mit diesen Schildern fahren und welche Fahrten dürfen mit Fahrzeugen, die eine U-Nummer tragen, gemacht werden?  In diesem Blog-Beitrag gehen wir die U-Schilder ein und zeigen auf, wer Fahrzeuge mit U-Schildern lenken darf und auf welchen Fahrten U-Schilder zugelassen sind.

Die Verkehrsversicherungsverordnung VVV2 hält fest, wer zu Fahrten mit U-Schildern berechtigt ist und für welche Fahrten U-Schilder eingesetzt werden dürfen. Beide Aufzählungen sind abschliessend.

So dürfen die folgenden Personen Fahrzeuge mit U-Schildern lenken:

  • Inhaber oder Angestellter des Garagenbetriebes
  • Familienangehörige des Inhabers des Garagenbetriebes oder Familienangehörige des Betriebsleiters des Garagenbetriebes, sofern sie mit dem Inhaber oder mit dem Betriebsleiter im gleichen Haushalt leben
  • Weitere, vom Inhaber oder Betriebsleiter ermächtigte Personen (schriftliche Ermächtigung muss im Fahrzeug mitgeführt werden), sofern die Überführung des Fahrzeuges im Interesse des Betriebes liegt
  • Kaufinteressenten

Diese Personen sind wiederum berechtigt, die folgenden Fahrten auszuführen.

  • Wenn das Fahrzeug abgeschleppt werden muss oder eine Panne behoben werden muss
  • Eine Probefahrt nach erfolgter Reparatur oder erfolgtem Umbau
  • Probefahrt eines neuen Fahrzeuges (durch den Hersteller oder den Importeur)
  • Der Fahrzeugsachverständige darf das Fahrzeug zum Begutachten mit U-Schildern fahren
  • Für die amtliche Fahrzeugprüfung (und die Fahrt zu dieser) darf ein U-Schild verwendet werden
  • Weitere unentgeltliche Fahrten

Der Kaufinteressent H. Muster darf sein neues Traumauto folglich auf eine Probefahrt mit U-Schilder ausführen. Muss sein liegengebliebenes Auto abgeschleppt werden, ist der Pannendienst berechtigt das Fahrzeug mit U-Schildern zu versehen und in die nächste Reparaturwerkstatt abzuschleppen. Nach erfolgter Reparatur kann der Garagenbetrieb das Fahrzeug mit seinen U-Schildern versehen und eine Probefahrt damit machen. Im Anschluss kann der Angestellt der Reparaturwerkstatt das Fahrzeug – immer noch mit U-Schildern versehen – das reparierte Fahrzeug zum Wohnort von Herrn Muster fahren. Das ist alles kein Problem.

Was allerdings nicht möglich ist, ist die Wochenendfahrt ins Blaue, oder die Shoppingfahrt ins nächste Outlet mit einem mit Händlerschildern versehenen Fahrzeug. Selbst wenn die Ermächtigung des Garagenbetriebes vorliegen würde, fehlt das Interesse des Letzteren an dieser Fahrt, welche auch nicht als Überführungsfahrt bezeichnet werden kann.

Wie sieht es mit Fahrten ins Ausland aus?

Für Fahrzeuge, welche sich im internationalen Verkehr bewegen gelten die Bestimmungen des am 8. November 1968 getroffenen Wiener Übereinkommens über den Strassenverkehr1. Dieses Übereinkommen wurde sowohl von der Schweiz als auch von allen Nachbarländern unterzeichnet und regelt den Verkehr zwischen diesen Ländern und der Schweiz. Dasselbe gilt für alle weitern Vertragsstaaten, die nicht direkte Nachbarn der Schweiz sind. Welche Länder dem Übereinkommen beigetreten sind, ist unter folgendem Link ersichtlich: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1993/402_402_402/de#scope_u1

Das Wiener Übereinkommen hält fest, dass Fahrzeuge welche sich im internationalen Verkehr bewegen unter anderem eine Zulassung vorweisen müssen. Dieser Zulassungsschein (Fahrzeugausweis) muss gewisse Mindestangaben enthalten, wie beispielsweise die Fahrgestellnummer und das Datum der ersten Inverkehrsetzung. Diese Angaben fehlen in einem Kollektiv-Fahrzeugausweis wie er bei Händlerschildern verwendet wird. In der Folge werden Fahrzeuge mit U-Schildern bereits am Zoll an der Grenzüberfahrt gehindert. Fahrzeugführer, welche die Grenze mit U-Schildern dennoch überfahren laufen Gefahr, dass sie im Land angehalten werden und ihnen eine Busse auferlegt wird, schlimmstenfalls wird ihnen das Fahrzeug und/oder der Führerausweis entzogen, um sie an der behördlich nicht bewilligten Weiterfahrt zu hindern.

Spezialitäten

Die Schweiz hat mit Deutschland und Italien ein bilaterales Abkommen abgeschlossen, welches den Grenzübertritt mit U-Schildern dennoch ermöglicht.

Deutschland

Zwischen Deutschland und der Schweiz besteht eine Durchführungsvereinbarung, welche festhält, dass beide Länder die vorübergehende Verwendung von Händlerschildern auf dem Hoheitsgebiet des jeweiligen anderen Landes akzeptieren. Ein Fahrzeug, welches mit Schweizer Händlerschilder versehen ist, kann somit gestützt auf diese Vereinbarung in Deutschland verwendet werden, obwohl der Kollektiv-Fahrzeugausweis eigentlich nicht dem Wiener Übereinkommen über den Strassenverkehr entspricht. Die Durchführungsvereinbarung gilt in beiden Staaten für das ganze Hoheitsgebiet, es wurde somit keine flächenmässige Begrenzung vorgenommen. Allerdings gilt die Vereinbarung nur für Probefahrten und Überführungsfahrten. Privatfahrten mit Schweizer Händlerschildern sind in Deutschland nicht erlaubt.

Italien

Das bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und Italien erlaubt Probefahrten und Überführungsfahrten fabrikneuer Fahrzeuge von der Schweiz nach Italien. Allerdings nur bis 100km ins Landesinnere.

Private Fahrten sind auch hier nicht erlaubt.

Länder ohne bilaterale Abkommen und ohne Wiener Übereinkommen

Spanien ist dem Wiener Übereinkommen nicht beigetreten und hat mit der Schweiz auch kein bilaterales Abkommen abgeschlossen. Somit kommt für Fragen den internationalen Verkehr zwischen der Schweiz und Spanien betreffend das Abkommen vom 24. April 1926 über den Kraftfahrzeugverkehr3 zur Anwendung. Dieses Abkommen äussert sich zwar nicht explizit zu den Händlerschildern, verlangt aber einen internationalen Zulassungsschein. Dieser muss die Fahrgestellnummer enthalten. Da eben diese bei Kollektiv-Fahrzeugausweisen fehlt, kann abgeleitet werden, dass Fahrten mit Händlerschildern in Spanien nicht zugelassen sind und man läuft ebenfalls Gefahr, dass der Grenzübertritt verwehrt wird, oder dass man zu einem späteren Zeitpunkt sanktioniert wird (Busse, Einzug Fahrzeug, Einzug Führerausweis).

Abschliessend kann gesagt werden, dass Fahrten in der Schweiz mit Händlerschildern unter gewissen Restriktionen erlaubt und versichert sind. Grundsätzlich obliegen solche Fahrten allerdings dem Motorfahrzeuggewerbe, für welche die U-Schilder dem Ursprungsgedanken nach auch implementiert wurden.

Quellen:
1.Wiener Übereinkommen über den Strassenverkehr, https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1993/402_402_402

2.Verkehrsversicherungsverordnung, Art. 2477 Verwendung und Art. 2583 Berechtigte Personen

3. Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr, https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/46/720_741_752

2005-2025: XpertCenter feiert sein 20-jähriges Bestehen

Kürzlich hat das ganze Team von XpertCenter gemeinsam das 20-jährige Jubiläum gefeiert. Eine schöne Gelegenheit, damit die Mitarbeitenden der verschiedenen Abteilungen sich treffen und sich austauschen können.

20 Jahre, um sich weiterzuentwickeln und zu diversifizieren.

Bei der Gründung 2005 bestand XpertCenter ausschliesslich aus der Abteilung Motorbusiness.

Im Laufe der Jahre hat das Unternehmen sein Leistungsspektrum in der Schadenbearbeitung und im Schadenmanagement um die Dienstleistungen Missbrauchsbekämpfung, Regress Management, Auslandschaden und Schadenerledigung von A-Z sowie Case Management und Betriebliches Gesundheitsmanagement erweitert.

Diese Entwicklung unterstreicht unser Engagement für umfassende und den Veränderungen im Bereich Schaden angepasste Lösungen.

Autonome Fahrzeuge in der Schweiz und den Nachbarländern

In den letzten Jahren hat sich das Thema autonomes Fahren weltweit zu einem der bedeutendsten Innovationsthemen entwickelt. In diesem Artikel wird die aktuelle Situation autonomer Fahrzeuge in der Schweiz beleuchtet und mit den Entwicklungen in den Nachbarländern Österreich, Deutschland und Frankreich verglichen.

Starten wir mit ein wenig Theorie zum Verständnis

Das autonome Fahren wird in fünf Levels eingeteilt, die von der Society of Automotive Engineers festgelegt wurde. Jedes Level beschreibt, in welchem Umfang das Fahrzeug die Aufgaben des Fahrers übernehmen kann und darf.1

LevelAssistenz Beispiel
Level 1Assistiertes FahrenTempomat und Spurhalteassistent
Level 2Teilautomatisiertes FahrenEinparkhilfen
Level 3Hochautomatisiertes FahrenAuto lenkt, überholt und bremst selbst
Level 4Vollautomatisiertes FahrenAuto kann selbständig navigieren, Fahrer schreitet nur notfalls ein
Level 5Autonomes FahrenPassagiere übernehmen gar keine Fahrer-Funktionen mehr

Die aktuelle Situation autonomer Fahrzeuge in der Schweiz

Die Schweiz ist in Bezug auf den Fortschritt und die rechtlichen Rahmenbedingungen für autonome Fahrzeuge ein wichtiger Akteur in Europa. Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern hat die Schweiz eine relativ fortschrittliche Haltung gegenüber der Technologie des autonomen Fahrens eingenommen. Das Land hat ein flexibles regulatorisches Umfeld geschaffen, das es Unternehmen ermöglicht, in einer kontrollierten Umgebung mit autonomen Fahrzeugen zu experimentieren.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Im Jahr 2020 ermöglichte die Revision des Bundesgesetzes über den Straßenverkehr die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, um Tests mit führerlosen autonomen Fahrzeugen zu genehmigen.2 Die Schweiz verfolgt hierbei eine schrittweise Herangehensweise, bei der zunächst Tests unter spezifischen Bedingungen stattfinden dürfen, bevor eine breitere Einführung erfolgen kann. Ein zentraler Bestandteil der Regelung ist die Verwendung von Fahrzeugen, die mit hochentwickelten Sensoren und Kommunikationssystemen ausgestattet sind, um die Sicherheit zu gewährleisten.

An seiner Sitzung vom 13. Dezember 2024 hat der Bundesrat sodann eine Verordnung verabschiedet, mit denen er das automatisierte Fahren regelt.

Diese Verordnung zum automatisierten Fahren in der Schweiz, die am 1. März 2025 in Kraft getreten ist, schafft Rahmenbedingungen für verschiedene Anwendungsfälle des automatisierten Fahrens.3

Folgende drei Anwendungsfälle werden in der Verordnung geregelt:

  1. Autobahnpilot: Autofahrer können die Hände vom Lenkrad nehmen und andere Tätigkeiten ausführen, müssen jedoch jederzeit bereit sein, die Kontrolle zu übernehmen. Aktuelle Systeme sind jedoch noch nicht in der Schweiz zertifiziert.
  2. Führerlose Fahrzeuge: Die Verordnung ermöglicht den Einsatz autonomer Fahrzeuge auf genehmigten Strecken. In der Schweiz gibt es bereits Pilotprojekte, wie in Zürich, wo automatisierte E-Autos den öffentlichen Verkehr ergänzen sollen.
  3. Automatisiertes Parkieren: Diese Systeme ermöglichen es Fahrzeugen, autonom in Parkhäusern zu parken, ohne dass ein Fahrer anwesend ist. Aktuell gibt es bereits erste genehmigte Systeme, die jedoch noch nicht in der Schweiz eingesetzt werden können.

Technologische Entwicklung

In der Schweiz sind mehrere Unternehmen aktiv, die autonomes Fahren entwickeln. Einer der bekanntesten Anbieter ist die Firma Waymo, die in Zusammenarbeit mit der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) und weiteren Partnern an der Entwicklung von autonomen Fahrzeugen arbeitet. In Städten wie Zürich und Genf gibt es bereits Pilotprojekte, bei denen autonome Fahrzeuge in begrenzten Bereichen getestet werden.

Die Schweiz setzt stark auf die Zusammenarbeit mit internationalen Technologieunternehmen, um innovative Lösungen für den Verkehr zu entwickeln. Ein weiteres Beispiel ist das autonome Shuttle-Projekt in Sion im Kanton Wallis, das zusammen mit PostAuto und anderen Partnern durchgeführt wird. Es ermöglicht, dass Passagiere in einem vollautomatisierten Fahrzeug zu ihren Zielen gelangen, ohne dass ein Fahrer eingreifen muss.

Vergleich mit den Nachbarländern

LandRechtliche RahmenbedingungenTechnologische Entwicklung
DeutschlandDeutschland hat 2017 das Autonomes Fahren Gesetz verabschiedet, das den rechtlichen Rahmen für das Testen und den Einsatz von selbstfahrenden Fahrzeugen setzt. 4 Es erlaubt, dass Autos ohne einen Fahrer auf öffentlichen Straßen fahren, solange sie mit einem sogenannten „Notfallfahrer“ ausgestattet sind, der bei Bedarf in das Fahrzeug eingreifen kann. Deutschland plant jedoch, noch weiter zu gehen, indem es die vollständige Genehmigung für den Betrieb von Level-5-Autonomie (vollständig autonom ohne menschliches Eingreifen) erteilt, sobald die Technologie es zulässt.Die deutsche Industrie investiert massiv in die Entwicklung autonomer Fahrzeuge, sowohl durch internationale Kooperationen als auch durch nationale Forschungs- und Entwicklungsabteilungen. Autonomes Fahren ist ein zentrales Thema in der deutschen Automobilindustrie. Städte wie München und Stuttgart dienen als Testgebiete für autonome Fahrzeugprojekte.
ÖsterreichÖsterreich erlaubt derzeit das Testen von autonomen Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass ein Mensch jederzeit die Kontrolle übernehmen kann. Die Technologie ist noch nicht vollständig ausgereift, und Österreich testet weiterhin verschiedene Aspekte der Technik und der Infrastruktur, um sicherzustellen, dass die Fahrzeuge sicher im öffentlichen Verkehr operieren können. 5Österreich setzt vermehrt auf Pilotprojekte. So gibt es beispielsweise in Wien und Salzburg selbstfahrende Shuttle-Busse, die auf speziell markierten Strecken verkehren. Diese Projekte dienen dazu, die Akzeptanz der Bevölkerung zu testen und die Technologie zu verfeinern.
FrankreichFrankreich hat bereits 2016 eine Verordnung für Testfahrten von teilautonomen Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen erlassen. Diese erlaubt den experimentellen Betrieb eines autonomen Fahrzeugs (Level 5), sofern eine Genehmigung erteilt wurde.

Seit 2022 wurde auch der code de la route angepasst, und Fahrzeuge, die mit einem Betriebssystem zum autonomen Fahren ausgestattet sind, dürfen unter bestimmten Bedingungen auf den Straßen Frankreichs verkehren. Zum Beispiel müssen die Fahrzeuge jederzeit von einem Fahrer überwacht werden, der im Bedarfsfall das Fahrzeug wieder übernehmen kann.
Auch in Frankreich gibt es zahlreiche Pilotprojekte. Besonders hervorzuheben ist der „EasyMile“-Shuttle, der in verschiedenen französischen Städten getestet wird. Frankreich verfolgt einen Ansatz, der auf die Integration autonomer Fahrzeuge in das öffentliche Verkehrssystem abzielt, um den urbanen Verkehr zu entlasten.

Fazit

Die Schweiz hat sich als fortschrittliches Land in der Regulierung und Entwicklung autonomer Fahrzeuge etabliert, wobei ein pragmatischer und schrittweiser Ansatz verfolgt wird. Im Vergleich zu den Nachbarländern zeigt sich, dass jedes Land unterschiedliche regulatorische Strategien und technologische Schwerpunkte setzt. Während die Schweiz und Deutschland bei den gesetzlichen Regelungen weiter fortgeschritten sind, setzen Länder wie Österreich und Frankreich verstärkt auf Pilotprojekte, um die Technologie im öffentlichen Verkehr zu testen.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Technologie in den kommenden Jahren weiterentwickeln wird. Klar ist jedoch, dass das autonome Fahren in der Schweiz und den Nachbarländern in naher Zukunft eine immer größere Rolle spielen wird, sowohl im urbanen als auch im ländlichen Verkehr.

Quellen:
1. https://www.sae.org/standards/content/j3016_202104/

2. https://www.news.admin.ch/de/nsb?id=80041

3. https://www.astra.admin.ch/astra/de/home/themen/intelligente-mobilitaet/automatisiertes-fahren.html

4. https://www.bmv.de/SharedDocs/DE/Artikel/DG/gesetz-zum-autonomen-fahren.html
https://dserver.bundestag.de/btd/19/274/1927439.pdf

5. https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/mobilitaet/kfz/Seite.061910

Miet- oder Leihfahrzeug : Was sind die Unterschiede ?

Die Ferienzeit beginnt und spätestens seit Corona und den gestiegenen Flugpreisen ist man auf den Geschmack von Ferien mit dem Auto gekommen. Wer kein eigenes Fahrzeug besitzt, kann dies auch mit einem Miet- oder Leihfahrzeug machen. Allerdings gilt es einige wichtige Punkte und Unterschiede zu beachten. In diesem Blog beantworten wir unterschiedliche Fragen, wie z.B. Wer das Fahrzeug lenken darf, wer zahlt für den Schaden oder auf was muss man besonders aufpassen.

Wer darf das Fahrzeug lenken?

Mietfahrzeug
In der Regel darf nur der im Mietvertrag eingetragene Fahrer das Fahrzeug lenken. Oftmals müssen Fahrer mindestens 21 Jahre alt sein, wobei einige Anbieter für bestimmte Fahrzeugkategorien (z. B. Luxus- oder Geländewagen) ein Mindestalter von 25 Jahren verlangen.
Mieter müssen in der Regel im Besitz eines gültigen Führerscheins sein, der seit mindestens einem Jahr ausgestellt wurde. Internationale Fahrer sollten einen internationalen Führerschein mitführen, insbesondere wenn sie außerhalb ihres Heimatlandes fahren und wenn ihr Führerschein nicht in einer der Landessprachen ausgestellt ist. Dies erleichtert die Verständigung im Falle einer Kontrolle.
Leihfahrzeug
Leiht man in der Schweiz ein in der Schweiz immatrikuliertes Fahrzeug von einem Freund oder Bekannten aus und hat man selbst einen gültigen Schweizer Führerschein, ist dies grundsätzlich problemlos. Es liegt keine Altersbeschränkung für den Lenker vor.
Vorsicht ist geboten, wenn das Fahrzeug im Ausland immatrikuliert ist. Aufgrund bestehender Zoll- und Steuerbestimmungen darf man in der Schweiz mit einem Schweizer Führerschein kein im Ausland immatrikuliertes Fahrzeug fahren, sofern man nicht der Halter desselben ist. Kommt man in eine Polizeikontrolle, ist mit saftigen Bussen zu rechnen.
Allerdings kann ein in der Schweiz immatrikuliertes Fahrzeug von einer Person mit ausländischem Führerschein in der Schweiz gelenkt werden. Ein ausländischer Führerschein ist in der Schweiz grundsätzlich anerkannt, solange er gültig ist. Dies gilt in der Regel für Führerscheine aus EU- und EFTA-Ländern sowie für viele andere Länder. Um Verständigungsprobleme zu vermeiden, empfiehlt sich der Besitz eines internationalen Führerausweises.


Auf was soll man aufpassen beim Einreise in andere Länder?

Sowohl bei Miet- oder Leihfahrzeug, der nicht sehr beliebte “CH”-Kleber ist zwar unschön anzusehen, ist aber tatsächlich obligatorisch, wenn man mit seinem Auto ins Ausland einreist. Dies verankert das Wiener Übereinkommen über den Strassenverkehr (1968) und Artikel 45 der VTS (Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge). Auch muss es der grosse Kleber sein, der Kleine erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht.

Mietfahrzeug
Die Erlaubnis, mit einem Mietfahrzeug in andere Länder zu reisen, variiert je nach Mietwagenanbieter und den spezifischen Mietbedingungen. Einige Anbieter erlauben die Einreise in bestimmte Länder, während andere dies untersagen.
Bei Reisen in andere Länder sollte man sich im Voraus über die jeweiligen Einreisebestimmungen und Versicherungsbedingungen informieren. In einigen Fällen kann es erforderlich sein, eine spezielle Genehmigung vom Vermieter einzuholen.
Es ist wichtig, die Versicherungspolicen zu überprüfen, da der Versicherungsschutz möglicherweise nicht in allen Ländern gilt. Siehe hierfür unseren Blog «Internationale Versicherungskarte».
Leihfahrzeug
Man darf mit dem Fahrzeug auch problemlos die Grenze passieren und in ein anderes Land einreisen. Auch hier gilt es sich im Vorfeld über die Einreisebestimmungen zu informieren und die gültige Internationale Versicherungskarte mitzuführen (in den Grenzländern reicht das Fahrzeugkennzeichen als gültiger Versicherungsnachweis aus).
Fährt man mit einem Fahrzeug in ein anderes Land, sollte man sich über die Verkehrsregeln und -vorschriften des Landes informieren, in das man reist, da diese von Land zu Land unterschiedlich sein können.
Grundsätzlich ist das anwendbare Recht im Falle eines Unfalles dasjenige des Unfalllandes. Dieses kann vom Recht des Heimatlandes abweichen.

Wer zahlt für Schäden am Fahrzeug?

Mietfahrzeug
Der Mieter selbst, sofern es keinen Haftpflichtigen gibt, der dafür aufkommen muss. Die Mietfirmen legen allerdings meist einen sehr hohen Selbstbehalt fest und schliessen einige Fahrzeugteile (wie bspw. Felgen) gänzlich von der Versicherungsdeckung aus. Oft kann man bei der Mietwagenfirma gegen einen Aufpreis den Selbstbehalt heruntersetzen; ein Restselbstbehalt bleibt aber immer und der Aufpreis ist sehr teuer. Mittlerweile gibt es kostengünstigere Versicherungslösungen, die den Selbstbehalt bei Mietfahrzeugen im Falle eines Schadens gänzlich übernehmen.
Leihfahrzeug
Verfügt das Fahrzeug über eine Vollkaskoversicherung, kann diese die Übernahme des Schadens prüfen. Allerdings fällt dort oft ein vertraglicher Selbstbehalt an, den dann die ausleihende Person zu übernehmen hat. Es kann auch sein, dass der Fahrzeughalter seine Schadenrendement nicht negativ mit dem nicht durch ihn verursachten Schaden belasten will. Dann fällt der ganze Schaden zu Lasten des Fahrzeugausleihers. Die meisten Privathaftpflichtversicherungen bieten – in der Grund- oder Zusatzversicherung – Deckung für das gelegentliche Lenken fremder Fahrzeuge an. Die Deckung ist an einige Bedingungen geknüpft, wie eben das gelegentliche Lenken und dass es sich um eine kostenfreie Fahrzeugleihe handelt. Die Aufzählung ist nicht abschliessend und variiert von Versicherer zu Versicherer.

Wer zahlt für einen durch den Fahrzeugmieter verursachten Drittschaden?

Mietfahrzeug
In erster Linie die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung der Mietwagenfirma. Diese wird allerdings im Umfang ihrer Aufwendungen Rückgriff auf den Mieter nehmen.
Leihfahrzeug
Die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung des Fahrzeuges ist vorleistungspflichtig für gerechtfertigte und haftpflichtrechtlich ausgewiesene Schäden der geschädigten Partei. Ein allfällig dem Vertrag zugrundeliegender Selbstbehalt und/oder Bonusverlust werden über die im vorgehenden Punkt erwähnte Privathaftpflichtdeckung «gelegentliches Lenken fremder Motorfahrzeuge» übernommen. Auch hier kann der Privathaftpflichtversicherer Deckungsausschlüsse vertraglich vereinbaren. Letztendlich muss der offene Betrag von der Person, die das Fahrzeug ausgeliehen hat, beglichen werden.

Auf was müssen wir noch aufpassen ?

Mietfahrzeug
Mieter sollten sich über die Verkehrsregeln und -vorschriften des Landes informieren, in das sie reisen, da diese von Land zu Land unterschiedlich sein können. Grundsätzlich ist das anwendbare Recht im Falle eines Unfalles dasjenige des Unfalllandes. Dieses kann vom Recht des Heimatlandes abweichen.
Bei der Rückgabe des Fahrzeugs sollten Mieter darauf achten, dass das Fahrzeug in dem Zustand zurückgegeben wird, in dem es gemietet wurde, um zusätzliche Gebühren zu vermeiden.
Es ist ratsam, die spezifischen Bedingungen des Mietwagenanbieters vor der Buchung zu überprüfen, um Missverständnisse zu vermeiden.
Leihfahrzeug
Personen, welche ihren Wohnort dauerhaft von der Schweiz ins Ausland (oder umgekehrt) verlegen, haben in der Regel 12 Monate Zeit ihr Fahrzeug im neuen Heimatland zu immatrikulieren. Möglicherweise muss während dieser Frist auch ein neuer landesinterner Führerausweis beantragt werden, abhängig von den spezifischen Bestimmungen des Landes.

Wichtig!

Die Punkte sind nicht abschließend und die gesetzlichen Grundlagen können sich ändern. Es empfiehlt sich, vor Fahrten mit einem Miet- oder Leihfahrzeug sowie vor Fahrten mit dem eigenen oder einem fremden Fahrzeug ins Ausland, die Versicherungsdeckung zu prüfen und sich mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen vertraut zu machen.

Internationale FIS-Regeln

Der Winter ist da und mit ihm viele Schneebegeisterte und Wintersporthungrige auf den Skipisten. Damit das Zusammenspiel zwischen den verschiedenen Disziplinen und Fahrniveaus auf den Pisten reibungslos verläuft, hat die FIS (Fédération Internationale de Ski) einige Regeln aufgestellt. Diese tragen dazu bei, die Sicherheit, den Spaß und die Fairness auf den Pisten zu gewährleisten, unabhängig davon, ob man ein Anfänger oder eine erfahrene Skifahrerin ist.

Die internationalen FIS-Regeln, die von der Fédération Internationale de Ski (FIS) festgelegt werden, sind die grundlegenden Richtlinien für den Skisport und dessen Wettkämpfe weltweit. Diese Regeln legen nicht nur den Ablauf der Wettkämpfe fest, sondern regeln auch die Sicherheit der Athleten, die Fairness im Wettbewerb sowie die Standards für die Durchführung von Veranstaltungen. Sie bieten ebenfalls zahlreiche Richtlinien, die für den privaten Skisport und das Freizeitvergnügen von Skifahrern und Snowboardern von Bedeutung sind.

Für wen gelten die FIS-Regeln?

Die FIS-Regeln gelten für alle Benutzer von Pisten und Transportmitteln im Skigebiet, ungeachtet der unterschiedlichen Disziplinen (Alpin, Nordisch, Freestyle, Snowboard, Schlitteln, Rodeln, Skeleton, etc.). Es gibt einige Ausnahmen, wie beispielsweise Winterwanderer und Schneeschuhläufer, die normalerweise nicht den FIS-Regeln unterliegen, sowie Fahrten außerhalb der markierten Piste.


Welche Bereiche werden in den FIS-Regeln geregelt?

Die FIS-Regeln regeln folgende Bereiche:

Sicherheit
Ein zentrales Element der FIS-Regeln ist die Sicherheit auf der Piste. Sie empfehlen, dass alle Wintersportler sich der Gefahren bewusst sind, die mit dem Fahren auf Skipisten verbunden sind. Dazu gehört das Tragen von Schutzhelmen, insbesondere für Kinder und Anfänger, um das Risiko von Kopfverletzungen zu minimieren. Darüber hinaus umfassen die Regeln Empfehlungen für das richtige Verhalten auf der Piste, wie das Einhalten von Abständen zu anderen Fahrern und das Anpassen der Geschwindigkeit an die jeweiligen Bedingungen.
Markierung und Präparierung von Pisten
Die FIS-Regeln legen auch fest, wie Pisten markiert und präpariert werden sollten. Diese Standards sind darauf ausgelegt, eine sichere und angenehme Erfahrung für alle Skifahrer zu gewährleisten. Die Pisten sind in verschiedene Schwierigkeitsgrade unterteilt – von leicht bis schwer – was es Freizeitfahrern erleichtert, geeignete Strecken zu finden, die ihren Fähigkeiten entsprechen. Durch die klare Kennzeichnung der Pisten wird zudem das Risiko von Zusammenstößen und Unfällen minimiert.
Verhalten auf der Piste
Ein weiterer wichtiger Aspekt der FIS-Regeln ist die Förderung von verantwortungsvollem Verhalten auf der Piste. Dazu gehört, dass sämtliche Pistenbenützer aufeinander Rücksicht nehmen und sich an die FIS-Verhaltensregeln halten, die festlegen, wie man sich als Sportler korrekt verhält. Dazu gehört unter anderem das Vermeiden von abrupten Richtungswechseln, das Warten auf andere Skifahrer in sicheren Bereichen und das rechtzeitige Erkennen und Vermeiden von Gefahren.
Die SUVA hat auf Ihrer Webseite ein Plakat veröffentlicht, welches die 10 FIS-Regeln in anschaulicher Weise erklärt: Link
Nutzung von Liften und anderen Transportmitteln
Die FIS-Regeln bieten auch Empfehlungen für die Nutzung von Liften und anderen Transportmitteln im Skigebiet. Diese Richtlinien zielen darauf ab, den Transport von Skifahrern zu optimieren und gleichzeitig sicherzustellen, dass alle Fahrgäste die entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen beachten.
Umweltschutz
Zudem tragen die FIS-Regeln zur Sensibilisierung für den Umweltschutz in den Skigebieten bei. Die Regelungen betonen die Bedeutung der Erhaltung der natürlichen Ressourcen und die Minimierung der Umweltauswirkungen des Skisports. Dies beinhaltet unter anderem, dass Skifahrer sich respektvoll gegenüber der Natur verhalten und keine Abfälle hinterlassen.

Wenn sich jeder Pistenbenutzer an die FIS-Regeln hält, sollten Unfälle grundsätzlich vermeidbar sein. Dennoch braucht es oft nur eine kleine Unaufmerksamkeit und es kommt zum Zusammenstoss, der nicht selten schwerwiegende und langwierige Folgen nach sich ziehen kann.

Anders als bspw. bei Verkehrsunfällen in denen grundsätzlich das Recht des Landes, in welchem sich der Unfall ereignet hat, massgebend ist, um die Haftungsfrage zu bestimmen, kommen für die Bestimmung der Haftungsfrage bei Unfällen auf Skipisten weltweit ausschliesslich die FIS-Regeln zum Einsatz. Die Höhe des Anspruches richtet sich alsdann nach dem Recht des Wohnsitzstaates der anspruchsberechtigten Person.

Zusammenfassend sind die internationalen FIS-Regeln eine wertvolle Orientierung für alle Skisportler im Freizeitbereich. Sie fördern nicht nur die Sicherheit und den respektvollen Umgang auf der Piste, sondern tragen auch dazu bei, dass Skifahren und Snowboarden für alle Beteiligten ein positives und nachhaltiges Erlebnis bleibt. Indem sich Freizeitfahrer an diese Regeln halten, tragen sie zur Schaffung einer freundlichen und sicheren Atmosphäre in den Skigebieten bei.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der FIS.

Quellen:
https://www.fis-ski.com/inside-fis/general-fis-documents/general-regulations
https://www.suva.ch/fr-ch/download/outils-et-test/observer-les-regles-de-la-fis-sur-les-pistes—la-securite-au-rendez-vous—affiche/standard-variante

Das europäisches Unfallprotokoll

Ein Verkehrsunfall ist schnell passiert — leider auch im Urlaub im Ausland. Um entsprechend reagieren zu können, erfahren Sie mehr über die Anwendung des europäischen Unfallprotokolls (EUP) und seine Unterschiede in unseren Nachbarländern.

Wann und wie muss das europäische Unfallprotokoll ausgefüllt werden?

Erleidet man einen Verkehrsunfall ist es in jedem Fall ratsam, zusammen mit dem Unfallgegner, das europäische Unfallprotokoll auszufüllen. Vor allem dann, wenn sich die Unfallparteien dazu entschieden haben, die Angelegenheit ohne Polizei zu regeln und aus dem Verkehrsunfall keine verletzen Personen resultieren.  

Das europäische Unfallprotokoll wird von den Motorfahrzeugversicherern in der Regel kostenlos abgegeben. Es ist in verschiedenen Sprachen erhältlich. Inhalt und Aufbau sind in allen Sprachen identisch.

Die Parteien müssen das europäische Unfallprotokoll unmissverständlich ausfüllen. Dazu gehört eine Skizze der Unfallsituation sowie Name und Adresse von Zeugen. Fotos vom Unfall werden empfohlen.

Das Protokoll muss von den am Unfall Beteiligten unterzeichnet werden. Mit dieser Unterschrift wird kein Verschulden anerkannt, sondern lediglich die Richtigkeit der im Unfallprotokoll aufgezeichneten oder angekreuzten Tatsachen. Die Gegenpartei erhält das mitunterzeichnete Doppel.

Warum ist das Ausfüllen des europäischen Unfallprotokolls so wichtig?

Das europäische Unfallprotokoll liefert eine wertvolle Hilfe: Es enthält sämtliche Angaben, die für die Regulierung des Schadenfalles erforderlich sind. Es ermöglicht auch die Überwindung sprachlicher Barrieren, da es in ganz Europa gleich aufgebaut ist. Deswegen: Vor jeder Reise dafür sorgen, dass ein europäisches Unfallprotokoll im Handschuhfach liegt!

Wie wichtig ist das Unfallprotokoll für die Beurteilung der Haftung? 

Obwohl das europäische Unfallprotokoll (EUP) in ganz Europa identisch ist, unterscheiden sich seine Anwendung und seine Bedeutung für die Beurteilung der Haftungsfrage von Land zu Land.  

Hier erfahren Sie, was Sie über die Schweiz und ihre Nachbarländer wissen müssen:

Schweiz
Das EUP wird zur Klärung der Verschuldensfrage beigezogen, steht aber nicht über allem. Eine polizeiliche Unfallaufnahme geht dem EUP immer vor. Diese ist vor allem bei verletzten Personen ratsam. Der Unfall muss schnellstmöglich dem zuständigen Versicherer gemeldet werden.
Deutschland
Das EUP darf nur bei Verkehrsunfällen mit klarer Haftung und ohne Verletzte ausgefüllt werden und nur dann, wenn alle beteiligten Fahrzeuge in Deutschland immatrikuliert sind. Alle Unfallbeteiligten müssen sich ausweisen können und dürfen die Unfallstelle nicht verlassen. In allen anderen Fällen muss zwingend die Polizei aufgeboten werden. Alsdann muss der Schaden umgehend, spätestens am 3. Tag nach dem Unfallereignis, resp. in der Folgewoche, dem zuständigen Versicherer gemeldet werden.
Österreich
Das EUP darf nur bei Verkehrsunfällen mit reinen Sachschäden ausgefüllt werden. In allen anderen Fällen muss die Polizei aufgeboten werden.  
Italien
Das EUP dient sowohl bei Verkehrsunfällen mit Sachschäden wie auch mit Verletzten Personen als das relevante Dokument.
Frankreich
Die Verschuldensfrage wird ausschliesslich mit dem EUP beurteilt. Das EUP geht anderen Dokumenten vor. Das EUP muss innert 5 Tagen ab Unfall an den zuständigen Versicherer gesandt werden. 

Quelle:
nbi-ngf [Online]. Europäischer Unfallbericht. Verfügbar unter: https://www.nbi-ngf.ch/fr/nvb/dokumente/europaeisches-unfallprotokoll