Verkehrsunfall E-Bike – Auto

Den Wind in den Haaren, wie von allein tritt der E-Biker gedankenversunken in die Pedale. Dabei unterschätzt er das sich aufbauende Tempo und fährt zu rasch in eine fiese Rechtskurve.

Er verliert die Herrschaft über sein E-Bike, stürzt und rutscht auf die Gegenfahrbahn. Dort kollidiert der E-Biker mit dem korrekt entgegenkommenden Personenwagen, welcher trotz Vollbremsung die Kollision nicht mehr verhindern kann. Glück im Unglück, es bleibt beim Sachschaden am Auto und am E-Bike. Für den E-Bike-Fahrer ist klar, dass er für den Sachschaden am Personenwagen einzustehen hat. Positiv überrascht wird er von der Rückmeldung der Versicherung, welche ihm mitteilt, dass auch er teilweise eine Entschädigung für seinen Schaden am Bike erhält. Wieso ist das so?

Es liegt in diesen Fällen eine sogenannte Haftungskollision vor. Es gilt die einzelnen Haftungsnormen gegeneinander abzuwägen und die Aufteilung des Schadens vorzunehmen. Der E-Bike-Fahrer haftet aufgrund seines Verschuldens nach Obligationenrecht (OR 41) und der Motorfahrzeughalter haftet aufgrund der scharfen Kausalhaftung nach Strassenverkehrsrecht (SVG 58). Das führt dazu, dass auch ein sich absolut korrekt verhaltender Fahrzeughalter aufgrund der Betriebsgefahr für Schäden an Dritten teilweise aufkommen muss. Die höhe der Haftungsquote hängt von verschiedenen Komponenten (Verschulden, Geschwindigkeit, Masse,…) ab und ist jeweils im konkreten Einzelfall zu beurteilen.

Als Regressspezialist sind wir solche Problemstellungen gewohnt. Wir übernehmen gerne für Sie komplexe Haftungs- und Regressfragen, damit Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können. Rufen Sie uns an.

XpertHome hilft auch bei individuellen Problemen

Mit der Zustandsanalyse, dem Werterhaltungsplan und den Gebäudeenergieausweisen bietet XpertHome standardisierte, schriftliche Berichte für eine effiziente Beurteilung in Bau- oder Energiefragen. Es kann aber auch mal anders kommen…

Im Juni 2023 erreichte eine Anfrage von Liiva unsere Mailbox, die uns darüber informierte, dass Herr Spätig*, ein Hausbesitzer vom rechten Zürichseeufer, eine Zustandsanalyse seiner Immobilie wünschte. Liiva, die digitale Verwaltungsplattform für Schweizer Wohneigentümer, begleitet diese mit praktischen Tools und Expertentipps bei allen Anliegen rund um ihr Eigenheim. Neben zahlreichen anderen Funktionen und Services haben Liiva-Nutzer die Möglichkeit, eine solche persönliche Zustandsberatung anzufordern. Liiva greift dabei auf das Netzwerk von XpertHome zurück, und gemeinsam vermitteln wir den passenden Ansprechpartner.

Für Herrn Spätig boten wir daraufhin einen unserer lokalen Bauspezialisten auf mit dem Ziel, eine Zustandsanalyse der gesamten Liegenschaft zu erstellen. Während der persönlichen Beratung stellte sich jedoch heraus, dass der «Schuh woanders drückte»: So wünschte Herr Spätig Unterstützung bei der Reparatur einer feuchten Kellerwand, bei einer Einstellhallenstütze mit Betonabplatzungen und bei einem Fenster, welches nicht mehr richtig schloss und nicht mehr ausreichend abgedichtet war.

Natürlich handelte unser Bauleiter im besten Interesse des Kunden und verzichtete auf die Erstellung einer generellen Zustandsanalyse. Stattdessen trug er massgeblich dazu bei, für die spezifischen Anliegen von Herrn Spätig die passenden Fachleute zu koordinieren. Die verschiedenen Reparaturen sind derzeit entweder im Gange oder werden noch arrangiert. Unseren Bauleiter bieten wir nur noch bei Bedarf und auf Wunsch des Eigentümers auf. Herr Spätig zeigte sich sehr erleichtert über diese Möglichkeit und teilte uns mit, dass er genauso beraten wurde, wie er es sich vorgestellt hatte. Er wird weiterhin seine Liegenschaft über die Liiva-Plattform im Blick behalten und verwalten.

Handynutzung im Strassenverkehr

Verkehrsunfall zwischen Motorfahrzeug/Eisenbahn und Fussgänger/Radfahrer: Haftet der Halter des Fahrzeuges oder des Zuges stets?

Die Verkehrsdichte in der Schweiz ist hoch: Im Jahr 2022 waren in der Schweiz rund 6,4 Millionen Motorfahrzeuge zugelassen, was einem Anstieg gegenüber dem Jahr 2000 um 39% entspricht.

Diese Fahrzeuge stellen leider auch ein erhebliches Unfallrisiko dar. Jedes Jahr ereignen sich in der Schweiz etwa 17’000 Verkehrsunfälle mit Personenschaden. Diese Unfälle können dauerhafte Gesundheitsschäden bei Fussgängern und anderen Verkehrsteilnehmenden verursachen und beträchtliche finanzielle Folgen haben.

Wie steht es mit der Haftung? Ist ein Motorfahrzeughalter im Fall einer Kollision mit einem Radfahrer haftbar, wenn dieser ein Kein-Vortritt-Signal missachtet hat? Haftet die Eisenbahn im Fall einer Kollision zwischen einem Fussgänger und einem Zug für den Schaden, wenn die Person die Gleise ausserhalb des Bahnübergangs überquert hat?

Die Regel: Die Haftung greift…

Die Haftpflicht des Motorfahrzeughalters wird durch das Strassenverkehrsgesetz (SVG), diejenige der Eisenbahnen durch das Eisenbahngesetz (EBG) geregelt.

Beide Gesetze beruhen auf dem gleichen Grundsatz: Gewicht, Masse und Geschwindigkeit eines Motorfahrzeugs bzw. eines Zugs bergen ein Risiko, das sogenannte charakteristische Risiko, das die verschuldensunabhängige Haftung ihres Inhabers begründet (Art. 58 Abs. 1 SVG und Art. 40b EBG).

Bei Verkehrsunfällen mit Beteiligung eines Motorfahrzeugs oder Zugs haftet daher grundsätzlich der Motorfahrzeughalter bzw. das Eisenbahnunternehmen. Der verletzte Fussgänger oder Radfahrer kann somit gegenüber dem Motorfahrzeughalter bzw. dem Unternehmen, das die Eisenbahn betreibt, Schadenersatz geltend machen (die Frage der Subrogation der Sozialversicherungen wird hier absichtlich ausgeklammert).

… aber nicht immer: die Ausnahme

Allerdings gibt es Ausnahmen zu diesem Grundsatz: So wird der Halter von der Haftpflicht befreit, wenn der Unfall durch grobes Verschulden des Geschädigten verursacht wurde, ohne dass ihn selbst ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat (Art. 59 Abs. 1 SVG). Der Inhaber eines Eisenbahnunternehmens wird insbesondere in Fällen von höherer Gewalt oder bei grobem Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person von der Haftpflicht entlastet (Art. 40c EBG).

Wird die Ausnahme erweitert?

In jüngster Zeit ergingen mehrere Urteile, in denen diese Ausnahme Anwendung findet, indem die Halterhaftung aufgrund des Verhaltens der geschädigten Person ausgeschlossen wurde.

So stufte das Bundesgericht das Verhalten einer Fussgängerin, welche die Strasse ausserhalb des Zebrastreifens, jedoch weniger als fünfzig Meter davon entfernt, überquerte, während von rechts ein Auto herannahte, als «hochgefährlich» ein, was zur vollständigen Haftpflichtbefreiung des Fahrzeuglenkers führte (BGE 4A_140/2020).

In einem weiteren Fall wurden die Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) nach einem schweren Unfall eines Mannes mit einem Tram von jeglicher Haftung befreit. Das Bundesgericht befand, dass der Fussgänger grobfahrlässig gehandelt hatte, als er – den Blick auf sein Mobiltelefon gerichtet – unvermittelt und ohne nach links zu schauen den Gleisbereich betrat.

Auch im Fall einer Kollision zwischen einem Velo und einem Tram befreite das Bundesgericht die Trambetreiberin von jeglicher Haftung. Es stellte fest, dass der Radfahrer grobfahrlässig gehandelt hatte, als er mit einer Geschwindigkeit von etwa 15 km/h von einem Trottoir aus einer Strasse überqueren wollte und dabei von einem sich von links nähernden, vortrittsberechtigten Tram erfasst wurde (BGE 4A_91/2022).

Ist die Häufung solcher Urteile, in denen ein Eisenbahnunternehmen oder ein Motorfahrzeughalter von der Haftpflicht befreit werden, ein Zufall oder ein Zeichen für eine Lockerung der Halterhaftung? Die Zukunft wird es zeigen!

Die 100. Beratung XpertHome

Es steht unscheinbar am Ende einer Reihe von unterschiedlich konzipierten Reihenhäusern.
Der Garten hat eine angenehme Grösse, die Grundrisse sind interessant und attraktiv.
Ein kleiner Rohdiamant am Könizberg.

Auch wenn das Haus über die Jahre gut gepflegt ist, lohnt es sich, die Substanz durch eine Fachperson durchleuchten zu lassen. Zudem benötigt der künftige Eigentümer, Hannes Lauper, eine Kostenschätzung für sein Bankdossier. Der Bank soll aufgezeigt werden, wie hoch die Sanierungskosten nach dem Kauf sein werden. Mit der Zustandsanalyse mit Sanierungsplan von XpertHome lässt sich dies unkompliziert und rasch ermitteln, seit dem 1.1.2022 und dies bereits zum hundertsten Mal!

Bei der Begehung hat der Bauspezialist mit dem künftigen Eigentümer alle Räume begangen, deren Bauteile erfasst und allfällige Umbauwünsche dazu aufgenommen. Daraus ist eine Analyse entstanden, in welcher für alle Bauteile einzeln ein Ersatzzeitpunkt definiert wurde. Diese Erkenntnisse zusammen mit den Umbauwünschen resultieren in einen Sanierungsplan. Hier werden Sanierungsetappen direkt nach dem Kauf, danach im 2034 und im 2040 empfohlen.

Das analysierte Haus, in Grau, steht am Ende einer Reihe von Häusern mit Baujahr 1953. Es ist aufgeteilt in einem zweigeschossigen Bereich mit Küche, Halle und Zimmer im OG sowie einem eingeschossigen Bereich mit Eingang und höhenversetztem Wohnzimmer.

In der energetischen Beurteilung wird erkannt, dass einige Bauteile verbessert und die Heizung ersetzt werden sollten. Im nächsten Jahr ist ein Fernwärmeanschluss im Quartier geplant. Das Haus soll daran angeschlossen werden, so wird die alte Elektroheizung und der Elektroboiler ersetzt. Weil der direkte Nachbar sein Hausteil bereits aussen isoliert hat, kann an seine Fassadenisolation angeschlossen werden (Versatz zum Rosa Hausteil). Dies soll zusammen mit dem Fensterersatz in einer zweiten Etappe realisiert werden (2034). Dann werden die Fenster das Ende der Lebensdauer erreicht haben. Der Energieverbrauch wird nach diesen Massnahmen an der Gebäudehülle um mindestens 50% gesenkt.

In der Wohnhalle, welche früher gleichzeitig Verkehrszone und Essbereich war, sind noch viele Elemente ursprünglich. Der Fallschutz beim Treppenaufgang ist ein interessanter Zeitzeuge, welcher jedoch nicht mehr den heutigen Normen entspricht.

In einer dritten Etappe soll erst in 16 Jahren (2040) das Dach nachisoliert und neu eingedeckt werden. Auch erst dann werden die Ziegel ihr Lebensende erreicht haben.
Die aufgezeigten Etappierungen ermöglichen eine finanzielle Planung und einen sorgfältigen Umgang mit der Bausubstanz, indem die Bauteile möglichst bis an ihr Lebensende bestehen bleiben.

Die Zustandsanalyse mit dem Sanierungsplan hilft nun dem künftigen Eigentümer, eine Fremdfinanzierung zu plausibilisieren. Die Renovationskosten werden schliesslich dem Kaufpreis dazugerechnet. Gleichzeitig kann das Finanzinstitut anhand des Sanierungsplanes auf einen Blick erkennen, was umgehend erneuert wird und entsprechend den Residualwert (Wert nach der Sanierung) des Hauses für die Finanzierung verwenden.

Wir freuen uns, viele weitere Immobilieneigentümer oder
-käufer, in ihren Überlegungen zu einem nachhaltigen Werterhalt unterstützen zu können.  
Eine Anfrage starten Sie ganz unkompliziert hier.

Künstlich intelligent die Regresserkennung fördern

Es ist morgenfrüh. Etwas verschlafen, aber doch aufmerksam bist Du unterwegs in deinem Auto auf dem Weg in die Kita, um dein Kind abzuladen.

Kurz darauf wird auch schon die wichtige Teamsitzung beginnen und vor dem Mittag ist noch ein Kundenbesuch angesagt. Ein stressiger Morgen, voll durchgetaktet. Plötzlich macht es buuums! Ein noch nicht so wacher Zeitgenosse fährt Dir, während Du an der Lichtsignalanlage wartest, hinten auf. Nebst der Stossstange Deines Autos ist auch der ausgeheckte Tagesplan in Brüche. Stress pur. Alles Nötige auf Schadenplatz regeln, die Kita über die Verspätung informieren, die Chefin anrufen und hoffen, dass doch noch genügend Zeit für die Vorbereitung des gewinnträchtigen Kundentermins bleibt. Viele Fragen tauchen zusätzlich innert Sekunden auf. Ist mein Kind oder ich selbst verletzt? Welche Angaben benötige ich vom inzwischen wachen Schadenverursacher? Muss ich die Polizei anrufen? Bringe ich das Auto in die Reparaturwerkstätte? Rufe ich die Versicherung an? Stress pur!

Wir im Regress kennen viele solche Geschichten. Nach Schadenfällen wird es oft versäumt, wichtige Informationen zum Sachverhalt einzuholen. Diese Informationen fehlen später, wenn sich der Stress der Unfallbeteiligten aufgelöst hat, bei der Haftungsbeurteilung und bei der Regressverhandlung. Sodann scheitert der Aktivregressierende oft daran, den nötigen Haftungsnachweis zu erbringen.

Ein vollständig dokumentierter Sachverhalt ist das A und O für die Regressverhandlung. Deshalb versuchen wir bereits in einem frühen Zeitpunkt der Schadenmeldung ins Geschehen einzugreifen. Mittels Einsatzes von künstlicher Intelligenz und mit Hilfe von Regelwerken unterstützen wir systemtechnisch die Regresserkennung. Hast Du Bedarf, Dich über dieses Thema auszutauschen oder benötigt Dein Regressteam Unterstützung in Regressthemen, dann freuen wir uns auf die Kontaktaufnahme.

XpertCenter AG Regressmanagement