Einfamilienhaus

Was bedeutet Werkeigentümerhaftung?

Werkeigentümer:innen (z. B. Eigentümer:in eines Hauses) haften nach Artikel 58 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) für den Schaden, der infolge fehlerhafter Anlage, Herstellung oder mangelhaften Unterhalts ihres Gebäudes oder eines anderen Werkes verursacht wird.

Es handelt sich dabei um eine sogenannte einfache Kausalhaftung. Werkeigentümer:innen haften für den Schaden auch dann, wenn sie kein Verschulden trifft.

Als Werk gilt ein stabiler, direkt oder indirekt mit dem Erdboden verbundener, künstlich (von Menschenhand) hergestellter oder angeordneter Gegenstand (z.B. Strassen, Gebäude, Skipisten, gewisse Sportanlagen, Spielplatzgeräte).

Ein Werkmangel liegt vor, wenn das Werk für den Gebrauch, zu dem es bestimmt ist, keine genügende Sicherheit bietet. Werkeigentümer:innen dürfen allerdings davon ausgehen, dass das Werk bestimmungsgemäss benützt wird. Und dass die Benützer:innen ein Mindestmass an Vorsicht walten lassen. So könnten – je nach konkreten Umständen des Einzelfalls – ein vereister Hauszugang, ebenso eine fehlende Signalisation im Strassenverkehr oder einzelne, nicht genügend gekennzeichnete Stufen im Vorraum der Toiletten eines Hotels als Werkmangel gelten. Geht es um einen Erstellungsmangel, so haften Werkeigentümer:innen ungeachtet dessen, ob sie diesen Mangel kannten. Geht es dagegen um einen Unterhaltsmangel, so hängt die Haftung der Eigentümer:innen primär von der Zumutbarkeit der Kontrollen und den zeitlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Mängelbehebung ab.

Zu der Werkeigentümerhaftung gibt es zahlreiche Bundesgerichtsurteile. Sie finden diese auf der Webseite des Bundegerichts (www.bger.ch).

Damit Sie sich diese komplizierten Fragestellungen nicht selbst stellen müssen, geben Sie Ihre Regresse vertrauensvoll in die Hände der XpertCenter AG. Wir freuen uns auf Ihren Anruf.