Versicherungsmissbrauch kann teuer werden

Von einem Missgeschick zu profitieren, um das Monatseinkommen aufzubessern, kann schwerwiegende Folgen haben und die betreffenden Personen teuer zu stehen kommen.

Versicherungsbetrug ist kein Kavaliersdelikt. Die zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen können weitreichend sein, wie wir Ihnen im Folgenden zeigen werden.


Der Vertrag wird rückwirkend aufgelöst

Liegt eine betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs1 vor, ist im Gesetz klar definiert, dass das Versicherungsunternehmen gegenüber der anspruchsberechtigten Person nicht an den Vertrag gebunden ist. Was bedeutet das konkret? Die Versicherung ist ab dem Zeitpunkt von ihren vertraglichen Pflichten befreit, in dem das betrügerische Verhalten stattgefunden hat. Anders ausgedrückt: Wer Missbrauch begeht, löst gleichzeitig selbst seinen Vertrag auf. Nur wird diese Vertragsauflösung erst dann von der Versicherung rückwirkend geltend gemacht, wenn diese den Missbrauch aufdeckt.


Keinerlei Anspruch auf Entschädigung

Ohne Police keine Leistung. Daher führt der Verlust des Vertrages logischerweise zur Verweigerung der Leistungen, selbst wenn ein Teil des gemeldeten Schadens tatsächlich eingetreten ist.


Wahrscheinlich werden Rückzahlungen fällig

Alle Schadenfälle, die zwischen dem missbräuchlich Verhalten und der Aufklärung durch die Versicherung eintreten, sind nicht versichert, da ja kein Vertrag mehr besteht. Allfällige bereits ausgerichtete Entschädigungen müssen zurückerstattet werden. Musste die Versicherung für die Untersuchungen ausserordentliche Kosten aufwenden, können diese ebenfalls zurückgefordert werden.


Sich erneut zu versichern, kann schwierig werden

Beim Abschluss eines Versicherungsvertrags müssen oft verschiedene Fragen beantwortet werden, anhand derer das Unternehmen das Risiko beurteilen und eine angemessene Prämie vorschlagen oder die Versicherung verweigern kann. Da die Versicherungen ihre rechtschaffenen Versicherten schützen müssen, sind sie wenig interessiert daran, Personen mit zweifelharter Vorgeschichte zu versichern. Bei Vertragsabschluss zu lügen, ist allerdings auch keine gute Idee: Wird eine Verletzung der Anzeigepflicht2 aufgedeckt, kann der Vertrag ebenfalls aufgelöst und die gezahlte Entschädigung zurückverlangt werden.


Eine echte Gefahr, im Gefängnis zu landen

Dass eine versicherte Person von der Klägerin zur Angeklagten wird, kommt immer wieder vor. Die Versicherung muss nicht einmal Anzeige erstatten, da Betrug3 von Amtes wegen verfolgt wird. Im Bereich der Privatversicherungen kann bereits eine schlichte mündliche Lüge als «arglistige Täuschung»4 gelten, die eine strafrechtliche Verurteilung wegen Betrugs rechtfertigt. Ein einmaliges Vergehen kann eine Geldstrafe und einen Eintrag im Strafregister nach sich ziehen. Für Wiederholungstäter und -täterinnen sieht es allerdings ganz anders aus: Je nach Schwere des Vergehens und der Höhe der über eine gewisse Dauer hinweg regelmässig erzielten Erträge kann der erschwerende Umstand des gewerbsmässigen Betrugs hinzukommen, was mit Freiheitsentzug von bis zu zehn Jahren bestraft wird. Nicht selten hört man in den Medien von unbedingten Freiheitsstrafen von über drei Jahren, d. h. die Betroffenen müssen ins Gefängnis.

Kurzum: Versicherungsmissbrauch lohnt sich nicht. Aufgrund der automatischen Missbrauchserkennung, der vertieften Abklärungen durch die Versicherungsunternehmen sowie der von der Täterschaft hinterlassenen Spuren ist es sehr wahrscheinlich, entdeckt zu werden. XpertCenter bearbeitet mehrere tausend Verdachtsfälle pro Jahr und stellt fest, dass viele Personen zu Unrecht davon ausgehen, unentdeckt zu bleiben.

1 Art. 40 Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Betrügerische Begründung des Versicherungsanspruches (VVG, SR 221.229.1)

2 Art. 6 Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Verletzung der Anzeigepflicht (VVG, SR 221.229.1)

3 Art. 146 Strafgesetzbuch, Betrug (StGB, SR 311.0)

4 Urteil des BGer 6B_184/2017 vom 19. Juli 2017