Händlerschilder (U-Schilder) : Wer darf damit fahren und für welche Fahrten?
Wer oft im Strassenverkehr unterwegs ist, kommt an ihnen fast nicht vorbei – Nummernschilder mit einem U am Schluss.
Im Volksmund oft U-Schild oder Garagennummer genannt ist die offizielle Bezeichnung Händlerschild. Aber wer darf eigentlich mit diesen Schildern fahren und welche Fahrten dürfen mit Fahrzeugen, die eine U-Nummer tragen, gemacht werden? In diesem Blog-Beitrag gehen wir die U-Schilder ein und zeigen auf, wer Fahrzeuge mit U-Schildern lenken darf und auf welchen Fahrten U-Schilder zugelassen sind.
Die Verkehrsversicherungsverordnung VVV2 hält fest, wer zu Fahrten mit U-Schildern berechtigt ist und für welche Fahrten U-Schilder eingesetzt werden dürfen. Beide Aufzählungen sind abschliessend.
So dürfen die folgenden Personen Fahrzeuge mit U-Schildern lenken:
- Inhaber oder Angestellter des Garagenbetriebes
- Familienangehörige des Inhabers des Garagenbetriebes oder Familienangehörige des Betriebsleiters des Garagenbetriebes, sofern sie mit dem Inhaber oder mit dem Betriebsleiter im gleichen Haushalt leben
- Weitere, vom Inhaber oder Betriebsleiter ermächtigte Personen (schriftliche Ermächtigung muss im Fahrzeug mitgeführt werden), sofern die Überführung des Fahrzeuges im Interesse des Betriebes liegt
- Kaufinteressenten
Diese Personen sind wiederum berechtigt, die folgenden Fahrten auszuführen.
- Wenn das Fahrzeug abgeschleppt werden muss oder eine Panne behoben werden muss
- Eine Probefahrt nach erfolgter Reparatur oder erfolgtem Umbau
- Probefahrt eines neuen Fahrzeuges (durch den Hersteller oder den Importeur)
- Der Fahrzeugsachverständige darf das Fahrzeug zum Begutachten mit U-Schildern fahren
- Für die amtliche Fahrzeugprüfung (und die Fahrt zu dieser) darf ein U-Schild verwendet werden
- Weitere unentgeltliche Fahrten
Der Kaufinteressent H. Muster darf sein neues Traumauto folglich auf eine Probefahrt mit U-Schilder ausführen. Muss sein liegengebliebenes Auto abgeschleppt werden, ist der Pannendienst berechtigt das Fahrzeug mit U-Schildern zu versehen und in die nächste Reparaturwerkstatt abzuschleppen. Nach erfolgter Reparatur kann der Garagenbetrieb das Fahrzeug mit seinen U-Schildern versehen und eine Probefahrt damit machen. Im Anschluss kann der Angestellt der Reparaturwerkstatt das Fahrzeug – immer noch mit U-Schildern versehen – das reparierte Fahrzeug zum Wohnort von Herrn Muster fahren. Das ist alles kein Problem.
Was allerdings nicht möglich ist, ist die Wochenendfahrt ins Blaue, oder die Shoppingfahrt ins nächste Outlet mit einem mit Händlerschildern versehenen Fahrzeug. Selbst wenn die Ermächtigung des Garagenbetriebes vorliegen würde, fehlt das Interesse des Letzteren an dieser Fahrt, welche auch nicht als Überführungsfahrt bezeichnet werden kann.
Wie sieht es mit Fahrten ins Ausland aus?
Für Fahrzeuge, welche sich im internationalen Verkehr bewegen gelten die Bestimmungen des am 8. November 1968 getroffenen Wiener Übereinkommens über den Strassenverkehr1. Dieses Übereinkommen wurde sowohl von der Schweiz als auch von allen Nachbarländern unterzeichnet und regelt den Verkehr zwischen diesen Ländern und der Schweiz. Dasselbe gilt für alle weitern Vertragsstaaten, die nicht direkte Nachbarn der Schweiz sind. Welche Länder dem Übereinkommen beigetreten sind, ist unter folgendem Link ersichtlich: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1993/402_402_402/de#scope_u1
Das Wiener Übereinkommen hält fest, dass Fahrzeuge welche sich im internationalen Verkehr bewegen unter anderem eine Zulassung vorweisen müssen. Dieser Zulassungsschein (Fahrzeugausweis) muss gewisse Mindestangaben enthalten, wie beispielsweise die Fahrgestellnummer und das Datum der ersten Inverkehrsetzung. Diese Angaben fehlen in einem Kollektiv-Fahrzeugausweis wie er bei Händlerschildern verwendet wird. In der Folge werden Fahrzeuge mit U-Schildern bereits am Zoll an der Grenzüberfahrt gehindert. Fahrzeugführer, welche die Grenze mit U-Schildern dennoch überfahren laufen Gefahr, dass sie im Land angehalten werden und ihnen eine Busse auferlegt wird, schlimmstenfalls wird ihnen das Fahrzeug und/oder der Führerausweis entzogen, um sie an der behördlich nicht bewilligten Weiterfahrt zu hindern.
Spezialitäten
Die Schweiz hat mit Deutschland und Italien ein bilaterales Abkommen abgeschlossen, welches den Grenzübertritt mit U-Schildern dennoch ermöglicht.
Deutschland
Zwischen Deutschland und der Schweiz besteht eine Durchführungsvereinbarung, welche festhält, dass beide Länder die vorübergehende Verwendung von Händlerschildern auf dem Hoheitsgebiet des jeweiligen anderen Landes akzeptieren. Ein Fahrzeug, welches mit Schweizer Händlerschilder versehen ist, kann somit gestützt auf diese Vereinbarung in Deutschland verwendet werden, obwohl der Kollektiv-Fahrzeugausweis eigentlich nicht dem Wiener Übereinkommen über den Strassenverkehr entspricht. Die Durchführungsvereinbarung gilt in beiden Staaten für das ganze Hoheitsgebiet, es wurde somit keine flächenmässige Begrenzung vorgenommen. Allerdings gilt die Vereinbarung nur für Probefahrten und Überführungsfahrten. Privatfahrten mit Schweizer Händlerschildern sind in Deutschland nicht erlaubt.
Italien
Das bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und Italien erlaubt Probefahrten und Überführungsfahrten fabrikneuer Fahrzeuge von der Schweiz nach Italien. Allerdings nur bis 100km ins Landesinnere.
Private Fahrten sind auch hier nicht erlaubt.
Länder ohne bilaterale Abkommen und ohne Wiener Übereinkommen
Spanien ist dem Wiener Übereinkommen nicht beigetreten und hat mit der Schweiz auch kein bilaterales Abkommen abgeschlossen. Somit kommt für Fragen den internationalen Verkehr zwischen der Schweiz und Spanien betreffend das Abkommen vom 24. April 1926 über den Kraftfahrzeugverkehr3 zur Anwendung. Dieses Abkommen äussert sich zwar nicht explizit zu den Händlerschildern, verlangt aber einen internationalen Zulassungsschein. Dieser muss die Fahrgestellnummer enthalten. Da eben diese bei Kollektiv-Fahrzeugausweisen fehlt, kann abgeleitet werden, dass Fahrten mit Händlerschildern in Spanien nicht zugelassen sind und man läuft ebenfalls Gefahr, dass der Grenzübertritt verwehrt wird, oder dass man zu einem späteren Zeitpunkt sanktioniert wird (Busse, Einzug Fahrzeug, Einzug Führerausweis).
Abschliessend kann gesagt werden, dass Fahrten in der Schweiz mit Händlerschildern unter gewissen Restriktionen erlaubt und versichert sind. Grundsätzlich obliegen solche Fahrten allerdings dem Motorfahrzeuggewerbe, für welche die U-Schilder dem Ursprungsgedanken nach auch implementiert wurden.
Quellen:
1.Wiener Übereinkommen über den Strassenverkehr, https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1993/402_402_402
2.Verkehrsversicherungsverordnung, Art. 2477 Verwendung und Art. 2583 Berechtigte Personen
3. Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr, https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/46/720_741_752
Veröffentlicht am 04.03.2026