Miet- oder Leihfahrzeug : Was sind die Unterschiede ?

Die Ferienzeit beginnt und spätestens seit Corona und den gestiegenen Flugpreisen ist man auf den Geschmack von Ferien mit dem Auto gekommen. Wer kein eigenes Fahrzeug besitzt, kann dies auch mit einem Miet- oder Leihfahrzeug machen. Allerdings gilt es einige wichtige Punkte und Unterschiede zu beachten. In diesem Blog beantworten wir unterschiedliche Fragen, wie z.B. Wer das Fahrzeug lenken darf, wer zahlt für den Schaden oder auf was muss man besonders aufpassen.

Wer darf das Fahrzeug lenken?

Mietfahrzeug
In der Regel darf nur der im Mietvertrag eingetragene Fahrer das Fahrzeug lenken. Oftmals müssen Fahrer mindestens 21 Jahre alt sein, wobei einige Anbieter für bestimmte Fahrzeugkategorien (z. B. Luxus- oder Geländewagen) ein Mindestalter von 25 Jahren verlangen.
Mieter müssen in der Regel im Besitz eines gültigen Führerscheins sein, der seit mindestens einem Jahr ausgestellt wurde. Internationale Fahrer sollten einen internationalen Führerschein mitführen, insbesondere wenn sie außerhalb ihres Heimatlandes fahren und wenn ihr Führerschein nicht in einer der Landessprachen ausgestellt ist. Dies erleichtert die Verständigung im Falle einer Kontrolle.
Leihfahrzeug
Leiht man in der Schweiz ein in der Schweiz immatrikuliertes Fahrzeug von einem Freund oder Bekannten aus und hat man selbst einen gültigen Schweizer Führerschein, ist dies grundsätzlich problemlos. Es liegt keine Altersbeschränkung für den Lenker vor.
Vorsicht ist geboten, wenn das Fahrzeug im Ausland immatrikuliert ist. Aufgrund bestehender Zoll- und Steuerbestimmungen darf man in der Schweiz mit einem Schweizer Führerschein kein im Ausland immatrikuliertes Fahrzeug fahren, sofern man nicht der Halter desselben ist. Kommt man in eine Polizeikontrolle, ist mit saftigen Bussen zu rechnen.
Allerdings kann ein in der Schweiz immatrikuliertes Fahrzeug von einer Person mit ausländischem Führerschein in der Schweiz gelenkt werden. Ein ausländischer Führerschein ist in der Schweiz grundsätzlich anerkannt, solange er gültig ist. Dies gilt in der Regel für Führerscheine aus EU- und EFTA-Ländern sowie für viele andere Länder. Um Verständigungsprobleme zu vermeiden, empfiehlt sich der Besitz eines internationalen Führerausweises.


Auf was soll man aufpassen beim Einreise in andere Länder?

Sowohl bei Miet- oder Leihfahrzeug, der nicht sehr beliebte “CH”-Kleber ist zwar unschön anzusehen, ist aber tatsächlich obligatorisch, wenn man mit seinem Auto ins Ausland einreist. Dies verankert das Wiener Übereinkommen über den Strassenverkehr (1968) und Artikel 45 der VTS (Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge). Auch muss es der grosse Kleber sein, der Kleine erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht.

Mietfahrzeug
Die Erlaubnis, mit einem Mietfahrzeug in andere Länder zu reisen, variiert je nach Mietwagenanbieter und den spezifischen Mietbedingungen. Einige Anbieter erlauben die Einreise in bestimmte Länder, während andere dies untersagen.
Bei Reisen in andere Länder sollte man sich im Voraus über die jeweiligen Einreisebestimmungen und Versicherungsbedingungen informieren. In einigen Fällen kann es erforderlich sein, eine spezielle Genehmigung vom Vermieter einzuholen.
Es ist wichtig, die Versicherungspolicen zu überprüfen, da der Versicherungsschutz möglicherweise nicht in allen Ländern gilt. Siehe hierfür unseren Blog «Internationale Versicherungskarte».
Leihfahrzeug
Man darf mit dem Fahrzeug auch problemlos die Grenze passieren und in ein anderes Land einreisen. Auch hier gilt es sich im Vorfeld über die Einreisebestimmungen zu informieren und die gültige Internationale Versicherungskarte mitzuführen (in den Grenzländern reicht das Fahrzeugkennzeichen als gültiger Versicherungsnachweis aus).
Fährt man mit einem Fahrzeug in ein anderes Land, sollte man sich über die Verkehrsregeln und -vorschriften des Landes informieren, in das man reist, da diese von Land zu Land unterschiedlich sein können.
Grundsätzlich ist das anwendbare Recht im Falle eines Unfalles dasjenige des Unfalllandes. Dieses kann vom Recht des Heimatlandes abweichen.

Wer zahlt für Schäden am Fahrzeug?

Mietfahrzeug
Der Mieter selbst, sofern es keinen Haftpflichtigen gibt, der dafür aufkommen muss. Die Mietfirmen legen allerdings meist einen sehr hohen Selbstbehalt fest und schliessen einige Fahrzeugteile (wie bspw. Felgen) gänzlich von der Versicherungsdeckung aus. Oft kann man bei der Mietwagenfirma gegen einen Aufpreis den Selbstbehalt heruntersetzen; ein Restselbstbehalt bleibt aber immer und der Aufpreis ist sehr teuer. Mittlerweile gibt es kostengünstigere Versicherungslösungen, die den Selbstbehalt bei Mietfahrzeugen im Falle eines Schadens gänzlich übernehmen.
Leihfahrzeug
Verfügt das Fahrzeug über eine Vollkaskoversicherung, kann diese die Übernahme des Schadens prüfen. Allerdings fällt dort oft ein vertraglicher Selbstbehalt an, den dann die ausleihende Person zu übernehmen hat. Es kann auch sein, dass der Fahrzeughalter seine Schadenrendement nicht negativ mit dem nicht durch ihn verursachten Schaden belasten will. Dann fällt der ganze Schaden zu Lasten des Fahrzeugausleihers. Die meisten Privathaftpflichtversicherungen bieten – in der Grund- oder Zusatzversicherung – Deckung für das gelegentliche Lenken fremder Fahrzeuge an. Die Deckung ist an einige Bedingungen geknüpft, wie eben das gelegentliche Lenken und dass es sich um eine kostenfreie Fahrzeugleihe handelt. Die Aufzählung ist nicht abschliessend und variiert von Versicherer zu Versicherer.

Wer zahlt für einen durch den Fahrzeugmieter verursachten Drittschaden?

Mietfahrzeug
In erster Linie die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung der Mietwagenfirma. Diese wird allerdings im Umfang ihrer Aufwendungen Rückgriff auf den Mieter nehmen.
Leihfahrzeug
Die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung des Fahrzeuges ist vorleistungspflichtig für gerechtfertigte und haftpflichtrechtlich ausgewiesene Schäden der geschädigten Partei. Ein allfällig dem Vertrag zugrundeliegender Selbstbehalt und/oder Bonusverlust werden über die im vorgehenden Punkt erwähnte Privathaftpflichtdeckung «gelegentliches Lenken fremder Motorfahrzeuge» übernommen. Auch hier kann der Privathaftpflichtversicherer Deckungsausschlüsse vertraglich vereinbaren. Letztendlich muss der offene Betrag von der Person, die das Fahrzeug ausgeliehen hat, beglichen werden.

Auf was müssen wir noch aufpassen ?

Mietfahrzeug
Mieter sollten sich über die Verkehrsregeln und -vorschriften des Landes informieren, in das sie reisen, da diese von Land zu Land unterschiedlich sein können. Grundsätzlich ist das anwendbare Recht im Falle eines Unfalles dasjenige des Unfalllandes. Dieses kann vom Recht des Heimatlandes abweichen.
Bei der Rückgabe des Fahrzeugs sollten Mieter darauf achten, dass das Fahrzeug in dem Zustand zurückgegeben wird, in dem es gemietet wurde, um zusätzliche Gebühren zu vermeiden.
Es ist ratsam, die spezifischen Bedingungen des Mietwagenanbieters vor der Buchung zu überprüfen, um Missverständnisse zu vermeiden.
Leihfahrzeug
Personen, welche ihren Wohnort dauerhaft von der Schweiz ins Ausland (oder umgekehrt) verlegen, haben in der Regel 12 Monate Zeit ihr Fahrzeug im neuen Heimatland zu immatrikulieren. Möglicherweise muss während dieser Frist auch ein neuer landesinterner Führerausweis beantragt werden, abhängig von den spezifischen Bestimmungen des Landes.

Wichtig!

Die Punkte sind nicht abschließend und die gesetzlichen Grundlagen können sich ändern. Es empfiehlt sich, vor Fahrten mit einem Miet- oder Leihfahrzeug sowie vor Fahrten mit dem eigenen oder einem fremden Fahrzeug ins Ausland, die Versicherungsdeckung zu prüfen und sich mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen vertraut zu machen.