Verkehrsunfall E-Bike – Auto
Den Wind in den Haaren, wie von allein tritt der E-Biker gedankenversunken in die Pedale. Dabei unterschätzt er das sich aufbauende Tempo und fährt zu rasch in eine fiese Rechtskurve.
Er verliert die Herrschaft über sein E-Bike, stürzt und rutscht auf die Gegenfahrbahn. Dort kollidiert der E-Biker mit dem korrekt entgegenkommenden Personenwagen, welcher trotz Vollbremsung die Kollision nicht mehr verhindern kann. Glück im Unglück, es bleibt beim Sachschaden am Auto und am E-Bike. Für den E-Bike-Fahrer ist klar, dass er für den Sachschaden am Personenwagen einzustehen hat. Positiv überrascht wird er von der Rückmeldung der Versicherung, welche ihm mitteilt, dass auch er teilweise eine Entschädigung für seinen Schaden am Bike erhält. Wieso ist das so?
Es liegt in diesen Fällen eine sogenannte Haftungskollision vor. Es gilt die einzelnen Haftungsnormen gegeneinander abzuwägen und die Aufteilung des Schadens vorzunehmen. Der E-Bike-Fahrer haftet aufgrund seines Verschuldens nach Obligationenrecht (OR 41) und der Motorfahrzeughalter haftet aufgrund der scharfen Kausalhaftung nach Strassenverkehrsrecht (SVG 58). Das führt dazu, dass auch ein sich absolut korrekt verhaltender Fahrzeughalter aufgrund der Betriebsgefahr für Schäden an Dritten teilweise aufkommen muss. Die höhe der Haftungsquote hängt von verschiedenen Komponenten (Verschulden, Geschwindigkeit, Masse,…) ab und ist jeweils im konkreten Einzelfall zu beurteilen.
Als Regressspezialist sind wir solche Problemstellungen gewohnt. Wir übernehmen gerne für Sie komplexe Haftungs- und Regressfragen, damit Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können. Rufen Sie uns an.
Veröffentlicht am 24.11.2023